ser Sondernutzungsplan somit auch Inhalte, welche Art. 38 und 39 BauG eigentlich einem Baulinien- oder Quartierplan vorbehält. Dies schadet nicht, aber entsprechend seinem erweiterten Planinhalt sind die Beschwerdeführer auch zur Rüge berechtigt, dieser Sondernutzungsplan regle die notwendige Erschliessung im oder angrenzend 46 B. Gerichtsentscheide 2289