Folgerichtig beschränkt sich die Gemeinde H. im Gestaltungsplan Sonnental nicht auf den in Art. 40 BauG bezeichneten Planinhalt (Bestimmen der Überbauung bis ins projektmässige Detail), sondern regelt auch die Erschliessung dieses Plangebietes. Durch Richtungspunkte, das Festlegen der Erschliessungsflächen und durch Art. 3 ff. der Sonderbauvorschriften werden die Zu- und Wegfahrt in die geplante Tiefgarage und im Osten die Zuund Wegfahrt ins Werkhofareal grundeigentümerverbindlich festgelegt. Damit wird über das eigentliche Plangebiet hinaus auch die Anbindung an das übergeordnete Strassennetz festgelegt. Entgegen seiner zu eng gefassten Bezeichnung als Gestaltungsplan regelt die-