O., N 10 zu Art. 19). Die Gemeinden trifft nach kantonalem Recht grundsätzlich die Erschliessungspflicht, haben sie doch für eine zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen (Art. 57 Abs. 1 BauG). In ihrer Übersicht zum Stand der Erschliessung gemäss Art. 31 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700) werden die Parzellen im Gestaltungsplangebiet (Nrn. 931, 932 und 3532) als nicht erschlossene Ge- werbe- bzw. Kernzone bezeichnet. Folgerichtig beschränkt sich die Gemeinde H. im Gestaltungsplan Sonnental nicht auf den in Art. 40 BauG bezeichneten Planinhalt (Bestimmen der Überbauung bis ins projektmässige Detail), sondern regelt auch die Erschliessung dieses Plangebietes.