erweise nicht bauwillige Eigentümer an den Kosten der Erschliessung beteiligt und somit indirekt zur Überbauung veranlasst werden. Diese Eigentumsbeschränkung gilt als geringfügig und durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, dass bislang nicht überbautes Land der Überbauung zugeführt wird (vgl. zum Ganzen Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 9 zu Art. 19). Im Rahmen des öffentlichen Interesses wird verlangt, dass eine Erschliessung ortsplanerisch zweckmässig und unter polizeilichen Gesichtspunkten hinreichend gewährleistet wird.