21 Abs. 2 RPG). Der Einbezug von Grundstücken in Erschliessungs- oder andere Nutzungspläne zur Erschliessung von Bauland bewirkt eine Eigentumsbeschränkung, wobei der Einbezug von unbebautem Land in einen Erschliessungsplan dem betreffenden Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, sein Grundstück im Rahmen des bau- und planungsrechtlich Zulässigen optimal zu überbauen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil zu realisieren. Die Eigentumsbeschränkung kann dann darin liegen, dass möglich- 45 B. Gerichtsentscheide 2289