Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführer zielen vorab darauf ab, dass mit dem Gestaltungsplan Sonnental auch eine hinreichende Erschliessung der bereits überbauten Parzellen Nrn. 934 - 937 (ab der Burghaldenstrasse) durch das neu zu überbauende Gestaltungsplangebiet verbindlich sicherzustellen sei. 2.1 Die Veränderung der tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse kann eine Überarbeitung der kommunalen Erschliessungs- und Nutzungsplanung gebieten (Art. 21 Abs. 2 RPG).