Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Flurgenossenschaft verpflichtet und berechtigt, auf der bestehenden Strassenfläche die im Plan verzeichnete weisse Markierung als südliche Begrenzung der Fahrbahnfläche auf ihre Kosten anzubringen. Spätestens dann hat die Beschwerdeführerin die so markierte Fahrbahn freizugeben und das Befahren und Begehen in diesem Umfang zu dulden. VGer, 31.03.2010 44