176 EG zum ZGB durch die Parteien das Folgende zu beachten: Die gemäss E. 4 (Projektplan) im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerin reduzierte Strassenfläche kann durch die Mitglieder der Flurgenossenschaft für den statutarischen Zweck erst dann benutzt werden, wenn die Flurgenossenschaft an der reduzierten Strassenfläche durch Expropriation oder freihändig Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht erworben hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Flurgenossenschaft verpflichtet und berechtigt, auf der bestehenden Strassenfläche die im Plan verzeichnete weisse Markierung als südliche Begrenzung der Fahrbahnfläche auf ihre Kosten anzubringen.