176 EG zum ZGB nicht zu vereinbaren ist, beantragt die Beschwerdeführerin insofern zu Recht, die Statuten seien nicht zu genehmigen. Bezüglich der übrigen Statutenbestimmungen bringt die Beschwerdeführerin aber nichts vor, das ihre Nichtgenehmigung begründet oder begründen könnte. Deshalb ist einzig Art. 17 Abs. 1 der Statuten die Genehmigung zu verweigern bzw. einzig dieser Abs. 1 ist aufzuheben. Im Übrigen ist die beantragte Nichtgenehmigung der Statuten abzuweisen. 5.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise gutzuheissen ist.