vertraglichen Abtretung nicht zugänglich sind, bleibt der Genossenschaft somit nichts anderes übrig, als den Weg über das formelle Enteignungsverfahren zu beschreiten (vgl. BGE 118 Ib 196, E. 2.a-d). Daran hat sich auch mit dem Inkrafttreten des neuen Strassengesetzes nichts geändert (StrG, bGS 731.11), denn nach dessen Art. 94 Abs. 5 bleibt Art. 176 EG zum ZGB unverändert in Kraft. Weil Art. 17 Abs. 1 der Statuten mit Art. 176 EG zum ZGB nicht zu vereinbaren ist, beantragt die Beschwerdeführerin insofern zu Recht, die Statuten seien nicht zu genehmigen.