Dieser Zwangsbeitritt allein verschafft der Flurgenossenschaft weder Eigentum noch sonst eine dingliche Berechtigung am Grundstück eines unter Zwang beigetretenen Mitgliedes. Gerade zum Schutz der einer Abtretung nicht zustimmenden Mitglieder als Minderheit behält Art. 176 EG zum ZGB vor, dass die Genossenschaft die zur Realisierung des Projektes notwendigen Eigentums- oder beschränkten dinglichen Rechte vorgängig auf dem Enteignungsweg erwerben muss. Für einen abgekürzten Weg, wie sich ihn die Genossenschaft vorliegend mit Art. 17 Abs. 1 der Statuten durch eine statutarische Eigentumsbeschränkung zu öffnen versucht, lässt der kantonale Gesetzgeber mit Art.