Eine vertragliche Einigung zwischen der Genossenschaft in Gründung und der Beschwerdeführerin liegt offenkundig nicht vor, nachdem letztere sowohl der Gründung als auch den Statuten und damit insbesondere auch Art. 17 Abs. 1 der Statuten ihre Zustimmung verweigert. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin als der Gründung nicht zustimmende Grundeigentümerin zum Beitritt in die Genossenschaft zwangsverpflichtet ist (Art. 168 Abs. 2 EG zum ZGB). Dieser Zwangsbeitritt allein verschafft der Flurgenossenschaft weder Eigentum noch sonst eine dingliche Berechtigung am Grundstück eines unter Zwang beigetretenen Mitgliedes.