Die von der Vorinstanz genehmigten Statuten bestimmen indessen in Art. 17 Abs. 1, dass sämtliche Mitglieder für ihre im Anhang aufgeführten Grundbuchparzellen das uneingeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht auf der Erschliessungsstrasse haben. Diese Statutenbestimmung steht jedoch in Widerspruch zum übergeordneten kantonalen Gesetzesrecht, nämlich zu Art. 176 EG zum ZGB. Demnach erhält die Genossenschaft erst mit der Genehmigung des Projektes durch den Regierungsrat die Befugnis zur Expropriation des Eigentums und von beschränkten dinglichen Rechten, soweit dies für die Ausführung des Projektes notwendig ist und eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden konnte.