42 B. Gerichtsentscheide 2288 legen von Leitungen). Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch das zuständige Zivilgericht abzuweichen. Weil auch kein jüngeres, unbeschränktes Wegrecht besteht, das die Flurgenossenschaft oder deren Mitglieder berechtigt, die bestehende Strasse über die Parzelle Nr. X zu benutzen, ist für das Folgende davon auszugehen, dass bislang weder die Flurgenossenschaft noch deren Mitglieder am Grundstück der Beschwerdeführerin durch Eigentum oder durch eine Dienstbarkeit dinglich berechtigt sind. 5.2 Die von der Vorinstanz genehmigten Statuten bestimmen indessen in Art.