Andernorts macht sie geltend, die Linienführung der Strasse komme einer Enteignung gleich. 5.1 Das Kantonsgericht hat im Rahmen einer privatrechtlichen Baueinsprache gegen ein Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle festgestellt, dass die Parteien aus dem im Grundbuch eingetragenen öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht für die strittige Erschliessung des Baugrundstückes über die Egglistrasse kein Benutzungsrecht ableiten können. Denn dieses Wegrecht (von 1914) stehe lediglich der Gemeinde T. bzw. der Öffentlichkeit zu, und dies auch nur in gewissen Ausnahmesituationen (z.B. bei Verkehrsstörungen, zur Vermeidung von Kollisionen von scheuen Tieren mit der Strassenbahn, beim Ein-