Soweit pauschal beantragt ist, es seien die Statuten nicht zu genehmigen, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die alte Dienstbarkeit von 1914 berechtige die Flurgenossenschaft nicht dazu, die Egglistrasse zur Erschliessung des Baulandes im gesamten Einzugsgebiet zu benutzen. Zur dinglichen Sicherung des Fahrbahnkorridors über ihr Grundstück Nr. X müsse die Flurgenossenschaft die notwendigen Rechte dann erst noch in einem Enteignungsverfahren erwerben, welches durch den Kanton in Gang zu setzen sei. Andernorts macht sie geltend, die Linienführung der Strasse komme einer Enteignung gleich.