Aus den Erwägungen: 4. [Es wird festgestellt, in welcher Breite bzw. bis in welchen Abstand zur Hausecke die Flurgenossenschaft die bestehende Strassenund Vorplatzfläche auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einspurig als Fahrbahn in Anspruch nehmen darf.] 5. Soweit pauschal beantragt ist, es seien die Statuten nicht zu genehmigen, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die alte Dienstbarkeit von 1914 berechtige die Flurgenossenschaft nicht dazu, die Egglistrasse zur Erschliessung des Baulandes im gesamten Einzugsgebiet zu benutzen.