B. Gerichtsentscheide 2288 2288 Strassenwesen: Wird für den Unterhalt einer bestehenden, nicht abparzellierten Privatstrasse nachträglich eine Flurgenossenschaft gegründet, und steht fest, dass sich die beitretenden Mitglieder bislang nicht gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt haben, so genügt zum Erwerb dieser Rechte nicht, dass in den Genossenschaftsstatuten vorgesehen wird, dass sämtliche Mitglieder auf der bestehenden Strassenfläche das uneingeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht haben. Der sich der Gründung und der Inanspruchnahme seiner Parzelle widersetzende Eigentümer kann zwar zwangsweise