bloss teilweisen Kapitalbezug beziehen können; gemäss Versicherungsausweis gilt dasselbe auch für den Plan 3. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sogar ohne den strittigen Einkauf sich wahlweise auch aus dem Plan 2 eine um rund Fr. 4'000.00 auf Fr. 22'882.00 erhöhte Altersrente hätte auszahlen lassen können, wenn er sich dort entsprechend auf den Bezug eines Teils (anstatt des vollen) Alterskapitals beschränkt hätte.