Denn in beiden Plänen ist der Einkauf in den rein obligatorischen Teil ausgeschöpft, so dass je nur noch der reglementarisch tiefer angesetzte Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil zur Anwendung gelangen kann. Desgleichen gilt auch gemäss Plan 3, weist doch der persönliche Ausweis ebenfalls die Möglichkeit aus, eine Altersrente zu beziehen. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aus Gründen sparsamer Mittelverwendung einzig zu einem Einkauf in die Basisvorsorge (Plan 1) gezwungen. Es hätte ihm alternativ auch ein Einkauf in den Plan 2 (Zusatzvorsorge) offen gestanden und er hätte auch dort eine Altersrente, allenfalls in Kombination mit einem