38 B. Gerichtsentscheide 2287 höht. Den im Recht liegenden Versicherungsausweisen und Reglementen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Einkauf in gleicher Höhe seine Altersrente zu denselben Konditionen (Umwandlungssatz, Verzinsung, Invaliditätsschutz) auch mit Plan 2 im gleichen Umfang hätte erhöhen können. Denn in beiden Plänen ist der Einkauf in den rein obligatorischen Teil ausgeschöpft, so dass je nur noch der reglementarisch tiefer angesetzte Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil zur Anwendung gelangen kann.