An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Nachweis der Umgehungsabsicht ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl keine anderen Motive als dasjenige der Steuerersparnis erkennbar sind (vgl. zum Ganzen ASA 55 134 E. 2). 3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich im Jahre 2007 (mit Valuta 12. April 2007) mit Fr. 60'000.00 bei der AXA in Plan 1 (sog. Basisvorsorge) eingekauft, und hat damit seine Altersrente nach diesem Plan von Fr. 19'017.00 auf Fr. 22'882.00 pro Jahr er-