Im Folgenden wird der strittige Einkauf in Verbindung mit den innert drei Jahren in Aussicht gestellten Kapitalbezügen unter dem Aspekt einer Steuerumgehung geprüft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt eine Steuerumgehung vor, wenn a) eine vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint (objektives Element); b) anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich in der Absicht getroffen hat, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (subjektives Element);