79b Abs. 3 BVG die Fälle einer Steuerumgehung nicht abschliessend regelt, sondern eine Steuerumgehung nach der bisherigen Rechtsprechung bleibt möglich, namentlich wenn ein Sachverhalt nicht unter Art. 79b Abs. 3 BVG fällt (im vorg. Urteil BGer 2C_658/2009 wird sogar alternativ die auch vorliegend strittige Abzugberechtigung aufgrund einer Steuerumgehung und gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG verneint). Weil vorliegend ein Fall zu beurteilen ist, bei dem der Pflichtige zwar bei einer Vorsorgeeinrichtung ange- 37 B. Gerichtsentscheide 2287