Die Altersrente nach Plan 1 werde durch den Kapitalbezug gemäss Plan 2 und 3 nicht gekürzt und umgekehrt habe sich durch den Einkauf in den Plan 1 das Kapitalguthaben nach Plan 2 und 3 nicht erhöht. In der ordentlichen Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2007 wurde der Einkauf in den Plan 1 in Höhe von Fr. 60'000.00 nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, dass die Einzahlung weniger als drei Jahre vor der Pensionierung erfolge und seitens des Pflichtigen die Absicht bestehe, 36 B. Gerichtsentscheide 2287 ebenfalls innert dieser drei Jahre aus den Plänen 2 und 3 Vorsorgegelder in Kapitalform zu beziehen.