Im Jahre 2007 tätigte der Steuerpflichtige einen Einkauf in Plan 1 (Basisvorsorge) von Fr. 60'000.00 und erhöhte damit die Altersrente in der Basisvorsorge von Fr. 19'017.00 auf Fr. 22'882.00 pro Jahr. Im Rahmen der Veranlagung 2007 erklärte er, dass er die Leistungen der Basisvorsorge (Plan 1) in Rentenform beziehen werde; jene der Zusatzvorsorge nach Plan 2 und 3 werde er jedoch in Kapitalform beziehen. Die Altersrente nach Plan 1 werde durch den Kapitalbezug gemäss Plan 2 und 3 nicht gekürzt und umgekehrt habe sich durch den Einkauf in den Plan 1 das Kapitalguthaben nach Plan 2 und 3 nicht erhöht.