Für den Fall, dass die Eingliederungsmassnahmen trotz zumutbarer Kooperation des Versicherten gescheitert sind, besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG bei mindestens 70 %-iger Invalidität Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei 34 B. Gerichtsentscheide 2286