Als zumutbar gilt dabei nach Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient mit Ausnahme von dem Gesundheitszustand nicht angemessenen Massnahmen. Wenn die versicherte Person den ihr u.a. nach Art. 7 IVG obliegenden Pflichten (sog. Schadenminderungspflicht) nicht nachgekommen ist, können die Leistungen nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG). 4.4 Für den Fall, dass die Eingliederungsmassnahmen trotz zumutbarer Kooperation des Versicherten gescheitert sind, besteht nach Art.