17 IVG), nach Art. 18 Abs. 1 IVG die Arbeitsvermittlung bei eingliederungsfähigen Versicherten mit aktiver Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz (lit. a) sowie begleitender Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (lit. b) und schliesslich die Kapitalhilfe nach Art. 18b IVG bei nicht eingliederungsfähigen Invaliden zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen. 4.3 Als zumutbar gilt dabei nach Art.