14a Abs. 4 IVG). 4.2.3 Zu den Massnahmen beruflicher Art zählen im Wesentlichen die Berufsberatung (Art. 15 IVG) für Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, ferner die erstmalige berufliche Ausbildung, zu der nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG auch die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld zählt, sofern sie geeignet sowie angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ferner die Umschulung (Art. 17 IVG), nach Art.