alberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Anspruch darauf haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Art. 14a Abs. 3 IVG). Die IV- Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG).