Mit den Massnahmen der Frühintervention, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG), soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Art. 7d Abs. 1 IVG). Dazu zählen nach Art. 7d Abs. 2 IVG Anpassungen des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen. 4.2.2 Als Integrationsmassnahmen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung gelten nach Art. 14a Abs. 2 IVG Massnahmen zur sozi-