Auch ist sie verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilzunehmen (Abs. 2). Dies sind insbesondere Massnahmen der Frühintervention (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. b) und Massnahmen beruflicher Art (lit. c), ferner gemäss lit. d auch medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). 4.2.1 Mit den Massnahmen der Frühintervention, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art.