ATSG – und damit bereits seit Anfang 2003 –, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit, sondern bei langer Dauer auch auf eine andere zumutbare Tätigkeit bezieht. Auch der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 1 ATSG meinte seit jeher den gesundheitlich bedingten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem (ganzen) in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, was mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 ATSG, wonach für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind