32 B. Gerichtsentscheide 2286 durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Vorschrift wurde in formelles Recht gefasst, was grundsätzlich bereits unter der bisherigen Rechtspraxis gegolten hat (vgl. BGE 126 V 241 E. 5); abgesehen davon gilt nach Art. 6 ATSG – und damit bereits seit Anfang 2003 –, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige Tätigkeit, sondern bei langer Dauer auch auf eine andere zumutbare Tätigkeit bezieht.