Damit obliegt der Unterhalt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, d.h. in diesem Fall der Rekurrentin. Es wird nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Unterhalt des Wanderwegs über den ordentlichen Unterhalt gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG hinaus geht, wofür die Gemeinde die Instandstellung zu besorgen hätte. Aufgrund dessen ist der Antrag auf Entschädigung für den Unterhalt des Wanderwegs abzulehnen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 08.03.2010 30