15 Abs. 1 VO FWG übersteigt. Instandstellungsarbeiten sind insbesondere die Entwässerung, Einbau von Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Erneuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge von Naturereignissen (Art. 15 Abs. 2 FWG). b) Es wird nicht behauptet, dass eine Abrede bezüglich des Unterhalts des Wanderweges besteht. Damit obliegt der Unterhalt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, d.h. in diesem Fall der Rekurrentin.