157 aEG zum ZGB). Diese Bestimmung wurde per 1. Februar 2010 (Inkrafttreten des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11]) zwar aufgehoben, jedoch ersetzt durch die inhaltlich gleichen Vorschriften von Art. 51 StrG. Danach sind die öffentlichen Strassen (und Wege) in privatem Eigentum durch die Grundeigentümer zu unterhalten. Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege soweit dies die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG übersteigt.