Dazu ist zu sagen, dass durch bauliche Massnahmen und Pflanzen dem entgegnet werden könnte. Insgesamt ergibt die Interessensabwägung, dass das öffentliche Interesse am bestehenden Wanderweg nach wie vor besteht und höher zu werten ist, als die privaten Interessen der Rekurrentin für eine Verlegung des Wanderwegstücks. 5 a) Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach dem EG zum ZGB (Art. 15 Abs. 1 VO FWG). Der Unterhalt bestehender öffentlicher Wege obliegt, wenn es nicht anders vereinbart ist, den Eigentümern der belasteten Grundstücke (Art. 157 aEG zum ZGB).