Gemäss der Vereinigung für Appenzell A. Rh. Wanderwege (VAW) ist dieser Wegabschnitt für solche Erholungstätigkeiten nicht geeignet. Dies hat auch der Augenschein gezeigt. Die Rekurrentin lässt vorbringen, dass aufgrund der Hinterlassenschaften der Wanderer der Weg verlegt werden soll. Es ist der VAW zuzustimmen und es ist bekannt, dass sich dieses Problem wohl auf dem gesamten Wanderwegnetz stellt und dies kein stichhaltiger Grund für eine Verlegung darstellt. Zudem handelt 29 A. Verwaltungsentscheide 1494