Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass man von der Appenzellerstrasse aus, eine bessere Sicht auf T. hätte. Dem kann entgegnet werden, dass auch vom bestehenden Wanderweg aus vor und nach dem Grundstück der Rekurrentin T. überblickt werden kann und es sich um ein kurzes Stück handelt, wo die Aussicht auf T. durch eine sehenswerte parkähnliche Anlage der Rekurrentin unterbrochen wird. Da es sich zudem um ein untergeordnetes Kriterium handelt, ist auch darin kein ausreichender Grund für eine Verlegung zu sehen. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der Wanderweg werde als Erholungsfläche für Rasten und Essen genutzt. Gemäss der Vereinigung für Appenzell A. Rh.