Vielmehr erschliesst der bestehende Wanderweg auch weitere Schutzobjekte an der Dorfhalde (Objekt Nr. 18.8 und 18.9). Damit wird Art. 3 Abs. 3 FWG Rechnung getragen, indem mit dem bestehenden Wanderwegsverlauf kulturelle Sehenswürdigkeiten besser erschlossen werden. Die historisch gewachsene Situation an der Dorfhalde kann durch den vorliegenden Wanderweg besser eingesehen und im Gesamten betrachtet werden, da er eine direkte Verbindung zwischen den verschiedenen Schutzobjekten darstellt. Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass man von der Appenzellerstrasse aus, eine bessere Sicht auf T. hätte.