Zudem handelt es sich bei der Appenzellerstrasse um eine befahrene Strasse (Hauptverkehrsstrasse III. Klasse). Wanderwege gelten als ideal, wenn sie ohne allgemeinen Fahrverkehr bestehen und müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c FWG verlegt werden, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren sind. Mit einer Verlegung würde gerade diese gesetzliche Vorgabe verletzt, da der Wanderweg auf eine befahrene Strasse verlegt würde. Zudem besteht heute noch kein Trottoir, ein solches ist erst in Planung. Der be- 28 A. Verwaltungsentscheide 1494