Vielmehr gibt es Gründe, die im öffentlichen Interesse liegen, die klar gegen eine Verlegung sprechen. Zieht man die vorgeschlagene Alternative über das geplante asphaltierte Trottoir entlang der Hauptstrasse und das Verbindungsstück zwischen Hauptstrasse und bestehendem Wanderweg in Betracht, muss festgehalten werden, dass dies kein angemessener Ersatz für den vorhandenen naturnahen gekiesten Wanderweg wäre. Denn alle teergebundenen Deckbeläge gelten als ungeeignete Wanderbeläge (Art. 7 FWV). Zudem handelt es sich bei der Appenzellerstrasse um eine befahrene Strasse (Hauptverkehrsstrasse III. Klasse).