Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Daher ist es zum vornherein nur in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechtssprechung, BVR 1992, S. 332). c) Die Rekurrentin macht geltend, es werde ein Trottoir an der Appenzellerstrasse entlang gebaut. Aufgrund dieses Neubaus dränge sich eine Verlegung des Wanderwegs auf dieses Trottoir auf. Von diesem Gehweg aus hätte man eine viel bessere Sicht über die Gemeinde T. hinaus auf den Bodensee. Zudem hätte man auch eine bessere