geführt hat (vgl. BBl 1983 IV, S. 4 und 11). b) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz – und somit auch die beantragte Verlegung – bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 FWG; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfassung und Gesetz, die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf.