A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494 Verlegung eines Fuss- und Wanderweges. Das öffentliche Interes- se am bestehenden Wanderweg ist im vorliegenden Fall höher zu werten, als die privaten Interessen der Rekurrentin an der Verlegung des Wanderwegstücks. Unterhaltspflicht. 4a) Nach Art. 14 ff. der Verordnung über die Einführung des Bun- desgesetzes über Fuss- und Wanderwege (VO FWG; bGS 931.31) haben die Gemeinden für Unterhalt, Markierung und Sicherstellung bestehender Wege zu sorgen. Die Begehbarkeit ist dabei tatsächlich und rechtlich sicherzustellen (Art. 17 Abs. 1 und 2 VO FWG). Verle- gungen von Fuss- und Wanderwegen gelten als Planänderungen (Art. 10 Abs. 1 VO FWG). Für Planänderungen gilt dasselbe Verfah- ren wie beim Planerlass. Davon ausgenommen sind geringfügige Än- derungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden können (Art. 10 Abs. 2 VO FWG). Fuss- und Wanderwege sind zu ersetzen, wenn bestehende Wege nicht mehr frei begehbar sind (a), abgegra- ben, zugedeckt oder sonst unterbrochen werden (b), auf einer grösse- ren Strecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr ge- öffnet werden oder auf einer grösseren Strecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG). Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwege auf- gehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Wanderwege die- nen hauptsächlich der Erholung (Art. 3 Abs. 1 FWG). Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege (Art. 3 Abs. 2 FWG). Diese erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen usw.) und kulturelle Sehenswürdigkeiten (Art. 3 Abs. 3 FWG; Art. 4 Abs. 1 VO FWG). Wanderwege gelten als ideal, wenn sie aus Wegen ohne Hartbeläge und ohne allgemeinen Fahrverkehr bestehen. Es ist daher ein wichti- 26 A. Verwaltungsentscheide 1494 ges Anliegen der Gesetzgebung zu verhindern, dass sich die schon heute infolge der zunehmenden Asphaltierung beeinträchtigte Lage der Wanderwege verschlechtert (vgl. Botschaft zum FWG vom 26. September 1983, BBl 1983 IV, S. 1 ff.). So gelten als ungeeignete Wanderbeläge i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG namentlich alle bitum-, teer- oder zementgebundene Deckbeläge (Art. 7 FWG). Solche Hart- beläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11). Gera- de die zunehmende Asphaltierung von Wanderwegen – und die damit vielfach zusammenhängende Öffnung der Wege für den allgemeinen Verkehr – war übrigens auch der Hauptgrund, der zu einer Volksinitia- quater tive und schliesslich zum Verfassungsartikel von Art. 37 aBV (heute: Art. 88 BV) geführt hat (vgl. BBl 1983 IV, S. 4 und 11). b) Ein Eingriff in das Wanderwegnetz – und somit auch die bean- tragte Verlegung – bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei nebst den genannten Interessen der Wanderweggesetzgebung auch die Interessen von Natur, Landschaft, Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind (Art. 9 FWG; Art. 17 Abs. 3 VO FWG). Dabei ist zu beachten, dass nicht leichthin von der Zielsetzung von Verfas- sung und Gesetz, die Wanderwege zu erhalten, abgewichen werden darf. Daher ist es zum vornherein nur in Einzelfällen zulässig, aus wichtigen Gründen vom Grundsatz der uneingeschränkten Erhaltung des Wanderwegnetzes abzuweichen (Bernische Verwaltungsrechts- sprechung, BVR 1992, S. 332). c) Die Rekurrentin macht geltend, es werde ein Trottoir an der Ap- penzellerstrasse entlang gebaut. Aufgrund dieses Neubaus dränge sich eine Verlegung des Wanderwegs auf dieses Trottoir auf. Von die- sem Gehweg aus hätte man eine viel bessere Sicht über die Gemein- de T. hinaus auf den Bodensee. Zudem hätte man auch eine bessere Sicht auf die Gesamtanlage aus der Zeit der Hochblüte der Sticke- reifabrikation mit den Villen, englischem Garten mit Rotonde, ehema- ligen Fabriken und Atelierhaus und anderem. Vom bestehenden Wanderweg über die Parzelle Nr. X sei die Gesamtanlage nicht zuletzt durch die hohen Bäume und Hecken verdeckt. Eine Verlegung dränge sich auch aufgrund der Mehrbelastung durch die Hinterlassenschaften (v.a. Abfall) der Wanderer auf. Beim Wanderweg handle es sich nicht nur um einen Fussweg sondern um eine eigentliche Erholungsfläche. Aufgrund der sich bietenden Alternative des Trottoirs sei eine Mehrbe- lastung der Rekurrentin nicht mehr tragbar. 27 A. Verwaltungsentscheide 1494 d) Vorliegend ist eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Rekurrentin auf Verlegung des Wanderwegs und den öffentlichen Interessen am bestehenden Wanderweg vorzunehmen. Der Wanderweg führt gemäss kantonalem Schutzzonenplan an ver- schiedenen geschützten Einzelobjekten vorbei. So u.a. auch an der sich auf dem Grundstück der Rekurrentin befindenden Villa As- sek. Nr. A, dem Atelier (Assek. Nr. B) dem Wohnhaus (Assek. Nr. C) sowie an dem ehemaligen Waschhaus, dem Herrschaftshaus und dem Fabrikationsgebäude (Assek. Nr. D – F) vorbei, welche durch den Wanderweg direkt verbunden sind. Bei den Objekten an der D. handelt es sich um Villen und ehemalige Fabrikgebäude aus der Blüte der Stickereifabrikation der Familie S. Dabei dienten an der Dorfhalde eine Weberei, eine Druckerei, eine Bleiche und eine Appretur der Sti- ckerei. Ein grosszügiger Bauherr und Stickereifabrikant verlieh in den 1850er Jahren der D. den noch heute prägenden Charakter im Stil der Neurenaissance. Der bedeutendste Bau neben der Dreiergruppe As- sek. Nr. D – F ist die 1860/61 in klassizistischem Stil erbaute Villa As- sek. Nr. A (Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte [Hrsg.], Die Kunstdenkmäler der Schweiz, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Basel 1981, S. 296 f.). Über das fragliche Wanderwegstück führt nicht nur der ordentliche Wanderweg sondern auch die thematische Route „Kulturspur“, welche als SchweizMobil-Route Nr. 22 geführt wird. e) Gründe für eine Aufhebung des Wanderwegs i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a – c FWG sind keine erkennbar. Vielmehr gibt es Gründe, die im öffentlichen Interesse liegen, die klar gegen eine Verlegung sprechen. Zieht man die vorgeschlagene Alternative über das geplante asphal- tierte Trottoir entlang der Hauptstrasse und das Verbindungsstück zwischen Hauptstrasse und bestehendem Wanderweg in Betracht, muss festgehalten werden, dass dies kein angemessener Ersatz für den vorhandenen naturnahen gekiesten Wanderweg wäre. Denn alle teergebundenen Deckbeläge gelten als ungeeignete Wanderbeläge (Art. 7 FWV). Zudem handelt es sich bei der Appenzellerstrasse um eine befahrene Strasse (Hauptverkehrsstrasse III. Klasse). Wander- wege gelten als ideal, wenn sie ohne allgemeinen Fahrverkehr beste- hen und müssen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c FWG verlegt werden, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren sind. Mit ei- ner Verlegung würde gerade diese gesetzliche Vorgabe verletzt, da der Wanderweg auf eine befahrene Strasse verlegt würde. Zudem be- steht heute noch kein Trottoir, ein solches ist erst in Planung. Der be- 28 A. Verwaltungsentscheide 1494 stehende Wanderweg führt an der Liegenschaft der Rekurrentin vor- bei in Richtung der Liegenschaften Nr. D – F und dies auf einem Hö- henweg (siehe Höhenkurven). Wenn der Wanderweg über die Appen- zellerstrasse geführt würde, würde dies für die Wanderer ein Umweg mit Überwindung von zusätzlichen Höhenmetern bedeuten, da der Wanderweg hinab Richtung T. und wieder hinauf zur Häusergruppe Assek. Nr. D – F geführt werden müsste (siehe Höhenkurven). Zudem würde das Trottoir wahrscheinlich talseitig zu liegen kommen, wodurch die Wanderer eine Hauptstrasse zu überqueren hätten, um wieder zurück auf den bestehenden Wanderweg zu kommen. Vorge- bracht wurde auch, dass man vom Trottoir aus eine bessere Sicht auf die schönere Nordfassade der Villa der Rekurrentin hätte. Es trifft zu, dass die Nordfassade sehenswert ist, jedoch trifft dies auch auf die Südfassade zu. Auch darin ist kein ausreichender Grund für die Auf- hebung zu erblicken. Vielmehr erschliesst der bestehende Wander- weg auch weitere Schutzobjekte an der Dorfhalde (Ob- jekt Nr. 18.8 und 18.9). Damit wird Art. 3 Abs. 3 FWG Rechnung ge- tragen, indem mit dem bestehenden Wanderwegsverlauf kulturelle Sehenswürdigkeiten besser erschlossen werden. Die historisch ge- wachsene Situation an der Dorfhalde kann durch den vorliegenden Wanderweg besser eingesehen und im Gesamten betrachtet werden, da er eine direkte Verbindung zwischen den verschiedenen Schutzob- jekten darstellt. Zudem macht die Rekurrentin geltend, dass man von der Appenzellerstrasse aus, eine bessere Sicht auf T. hätte. Dem kann entgegnet werden, dass auch vom bestehenden Wanderweg aus vor und nach dem Grundstück der Rekurrentin T. überblickt wer- den kann und es sich um ein kurzes Stück handelt, wo die Aussicht auf T. durch eine sehenswerte parkähnliche Anlage der Rekurrentin unterbrochen wird. Da es sich zudem um ein untergeordnetes Kriteri- um handelt, ist auch darin kein ausreichender Grund für eine Verle- gung zu sehen. Die Rekurrentin macht weiter geltend, der Wanderweg werde als Erholungsfläche für Rasten und Essen genutzt. Gemäss der Vereinigung für Appenzell A. Rh. Wanderwege (VAW) ist dieser Weg- abschnitt für solche Erholungstätigkeiten nicht geeignet. Dies hat auch der Augenschein gezeigt. Die Rekurrentin lässt vorbringen, dass auf- grund der Hinterlassenschaften der Wanderer der Weg verlegt werden soll. Es ist der VAW zuzustimmen und es ist bekannt, dass sich die- ses Problem wohl auf dem gesamten Wanderwegnetz stellt und dies kein stichhaltiger Grund für eine Verlegung darstellt. Zudem handelt 29 A. Verwaltungsentscheide 1494 es sich beim gesichteten Abfall nicht um typischen Abfall von Wande- rern. Weiter hat der Augenschein gezeigt, dass der Abfall wohl schon länger auf dem Grundstück der Rekurrentin liegt. Ausserdem ist be- kannt, dass abgelagerter Abfall weiteren Abfall anzieht. Die Rekurren- tin macht weiter geltend, dass die Wanderer Einsicht in ihren Garten nehmen können, was sie als störend empfindet. Dazu ist zu sagen, dass durch bauliche Massnahmen und Pflanzen dem entgegnet wer- den könnte. Insgesamt ergibt die Interessensabwägung, dass das öffentliche Interesse am bestehenden Wanderweg nach wie vor besteht und hö- her zu werten ist, als die privaten Interessen der Rekurrentin für eine Verlegung des Wanderwegstücks. 5 a) Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach dem EG zum ZGB (Art. 15 Abs. 1 VO FWG). Der Unterhalt bestehender öffentlicher Wege obliegt, wenn es nicht anders verein- bart ist, den Eigentümern der belasteten Grundstücke (Art. 157 aEG zum ZGB). Diese Bestimmung wurde per 1. Februar 2010 (Inkrafttre- ten des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11]) zwar aufgehoben, je- doch ersetzt durch die inhaltlich gleichen Vorschriften von Art. 51 StrG. Danach sind die öffentlichen Strassen (und Wege) in privatem Eigentum durch die Grundeigentümer zu unterhalten. Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege soweit dies die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG über- steigt. Instandstellungsarbeiten sind insbesondere die Entwässerung, Einbau von Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und de- ren Benützung, Erneuerung von Brücken und Stegen sowie Behe- bung von Schäden als Folge von Naturereignissen (Art. 15 Abs. 2 FWG). b) Es wird nicht behauptet, dass eine Abrede bezüglich des Unter- halts des Wanderweges besteht. Damit obliegt der Unterhalt dem Ei- gentümer des belasteten Grundstücks, d.h. in diesem Fall der Rekur- rentin. Es wird nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor, dass der Unterhalt des Wanderwegs über den ordentli- chen Unterhalt gemäss Art. 15 Abs. 1 VO FWG hinaus geht, wofür die Gemeinde die Instandstellung zu besorgen hätte. Aufgrund dessen ist der Antrag auf Entschädigung für den Unterhalt des Wanderwegs ab- zulehnen. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 08.03.2010 30