Nebenbei ist zu erwähnen, dass das Interesse, dass die sich in der Wohnzone befindende Parz. Nr. X nicht überbaut wird, kein schützenswertes Interesse darstellt. Das Departement Bau und Umwelt kommt damit zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch der Rekurrenten eingetreten ist. Da die Legitimation der Rekurrenten zur Gesuchstellung bereits bei 25 A. Verwaltungsentscheide 1494 der Vorinstanz zu verneinen ist, kann auch das Departement Bau und Umwelt nicht auf den Rekurs eintreten. Departement Bau und Umwelt, 04.11.2010 1494