Nr. X und Y weisen zusammen eine Fläche von ca. 2 2 5'060 m auf. Damit gehört den Rekurrenten mit 2'589 m nicht die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets. Dass die Rekurrenten selber kein Sondernutzungsplanverfahren einleiten können, führen sie zu Recht auch in ihrer Eingabe an den Gemeinderat vom 11. Januar 2010 unter Ziff. 7 aus. g) Zusammenfassend sind die Rekurrenten nicht legitimiert die Überprüfung des Nutzungsplans und die Einleitung eines Sondernutzungsplanverfahrens zu verlangen. Nebenbei ist zu erwähnen, dass das Interesse, dass die sich in der Wohnzone befindende Parz.