hen würden, dass die Parz. Nr. X nach den Regelbauvorschriften überbaut werden kann. Eine Überbauung nach Regelbauvorschriften wäre den Rekurrenten auch möglich gewesen. Mit der Anrufung von Art. 96 und 112 BauG bringen sie weiter nur allgemeine Interessen vor, welche keinen Anspruch auf Überprüfung des Nutzungsplans vermitteln. Auch aus Art. 42 Abs. 2 BauG steht den Rekurrenten kein Initiativrecht zu, denn selbst wenn die Parz.